Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der HJW Elektronik GmbH & Co. KG

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote gelten ausschließlich aufgrund nachfolgender Bedingungen. Abweichenden, entgegenstehenden oder ergänzenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird ausdrücklich widersprochen, es sei denn, diesen wird von uns ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
  2. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
  3. Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.

§ 2 Vertragsabschluß und Vertragsinhalt

  1. Unsere Angebote sind in Bezug auf Preise, Menge, Lieferfristen und Lieferungsmöglichkeiten frei bleibend und unverbindlich.
  2. Die Annahme von Aufträgen erfolgt durch Versand des Liefergegenstands oder durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung.
  3. Etwaige Änderungen und Ergänzungen des Vertragsverhältnisses bedürfen der Schriftform und unserer schriftlichen Annahme der Änderungen und Ergänzungen.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Unsere Preise gelten, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht anderes ergibt, netto ab Werk einschließlich normaler Verpackung zuzüglich Versendungskosten. Sofern eine Spezialverpackung erforderlich oder vom Besteller vorgeschrieben ist, wird diese gesondert in Rechnung gestellt. Ebenso werden zusätzliche Lieferungen und Leistungen, insbesondere Montageleistungen, gesondert berechnet. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht im Preis enthalten; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  2. Unsere Rechnungen sind zahlbar in € innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
  3. Wir sind berechtigt, für Liefergegenstände, die nicht innerhalb von drei Monaten nach angezeigter Fertigstellung abgenommen werden, zwischenzeitlich eingetretene Material- und Preiserhöhungen in entsprechendem Umfang an den Besteller weiterzugeben.
  4. Gegenüber der Auftragsmenge ist eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10 % zulässig, wenn dies wegen der Beschaffenheit des Liefergegenstands oder der jeweiligen Liefereinheit erforderlich ist. Für die Berechnung des Preises sind die tatsächlichen Liefermengen maßgebend.
  5. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen innerhalb einer vertraglich vereinbarten Lieferzeit jederzeit berechtigt.
  6. Der Besteller hat das Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder schriftlich anerkannt wurden. Der Besteller kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Lieferung

  1. Die von uns angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn der Auftrag verbindlich erteilt wurde und alle technischen Fragen geklärt sind.
  2. Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich als bindend bezeichnet werden. Im Übrigen sind Lieferfristen und –termine in Angeboten und Auftragsbestätigungen unverbindlich.
  3. Die Einhaltung von Lieferfristen und Lieferpflichten setzen voraus, dass der Besteller seine Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt hat. Wir behalten uns die Einrede des nichterfüllten Vertrags vor.
  4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung des Liefergegentands auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- bzw. Schuldnerverzug geraten ist.
  5. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur für einen kurzen Zeitraum wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung, Katastrophen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten -, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit zu verlängern oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

§ 5 Gefahrübergang und Versendung

  1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart und die Wahl der Versandart liegt in unserem Ermessen. Schreibt der Besteller eine bestimmte Versendungsform vor, so werden ihm eventuell entstehende Mehrkosten in Rechnung gestellt.
  2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstands geht mit der Übergabe, beim Versendung mit der Auslieferung des Liefergegenstands an die zur Ausführung der Versendung Bestimmten auf den Besteller über.
  3. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Besteller in Verzug der Annahme ist.
  4. Etwaige Transportversicherungen werden gerne auf Wunsch des Bestellers auf dessen Kosten abgeschlossen.

§ 6 Gewährleistung

  1. Die Besteller müssen uns offensichtliche Mängel und Reklamationen spätestens innerhalb von drei Tagen nach Empfang der Bestellung schriftlich anzeigen, andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Die gelieferte Ware ist in diesem Fall unbenutzt zurückzuschicken. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
  2. Liegt ein Mangel an dem Liefergegenstand vor, so leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Wählen wir Nachbesserung, so sind uns mindestens zwei Nachbesserungsversuche zu gewähren. Wir sind verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
  3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Besteller grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen.
  4. Bei nur geringfügigen unerheblichen Mängeln des Liefergegenstands steht dem Besteller kein Mängelanspruch zu. Ebenso haften wir nicht für normale Abnutzung. Eine Mängelanspruch des Bestellers ist ferner ausgeschlossen, wenn
    a) der Gegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist,
    b) Mängel auftreten, die darauf zurückzuführen sind, dass zuvor der Besteller oder dessen Beauftragter uns gegenüber unrichtige technische Angaben gemacht hat,
    c) Mängel auftreten, die durch vom Besteller selbst veranlasste Maßnahme entstehen, beispielsweise bei Einbau, Eingriffen, Änderungen u.ä.,
    d) der Besteller bei Vertragsschluss den Mangel gekannt hat oder ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen.
  5. Der Besteller hat nachzuweisen, dass ein Mangel nicht durch einen dieser Umstände verursacht worden ist.
  6. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang des Liefergegenstands. Dies gilt nicht, wenn der Besteller uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat. (Ziffer 1 dieser Bestimmung).

§ 7 Haftung

  1. Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
  2. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir bei Sach- und Vermögensschäden auf Schadensersatz statt der Leistung oder auf Aufwendungsersatz auch im Falle von leichter Fahrlässigkeit, allerdings nur bis zur Höhe der vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schäden oder Aufwendungen.
  3. Schadensersatzansprüche des Bestellers, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden, ersparte Aufwendungen und auf Ersatz des entgangenen Gewinns, sind ausgeschlossen, es sei denn, ein von uns garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade den Besteller gegen solche Schäden abzusichern.
  4. Die Haftungsbeschränkungen und Ausschlüsse in den Abs. 1-3 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens von uns entstanden sind, sowie bei einer Haftung wegen garantierter Beschaffenheitsmerkmale sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, und für Schäden des Bestellers, die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen.
  5. Soweit der Sach- und Vermögensschaden durch eine vom Besteller abgeschlossene Versicherung seiner gesetzlichen Haftpflicht abgedeckt wird, haften wir dem Besteller nur für die mit der Inanspruchnahme durch seine Versicherung verbundenen Nachteile. Soweit die Versicherung keine Deckung gewährt, sind wir verpflichtet, selbst einzutreten.
  6. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung

  1. Wir behalten uns das Eigentum an den bestellten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Liefergegenstands durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Liefergegenstands durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstands zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
  4. Der Besteller ist berechtigt, den unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrags (einschließlich MwSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  5. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstands durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstands (Faktura-Endbetrag einschließlich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Liefergegenstand.
  6. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstands (Faktura-Endbetrag einschließlich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
  7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 9 Geistiges Eigentum u.ä.

  1. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, stehen von uns erdachte und vorgeschlagene Systeme und Verfahren, Muster, Modelle, Zeichnungen, sonstige Gegenstände oder geistige Leistungen in unserem Eigentum, wir haben die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte hierfür.
  2. Soweit der Besteller einen entsprechenden Wunsch schriftlich äußert und wir dies schriftlich bestätigen, wird die ausschließliche Benutzung für Aufträge des Bestellers zugesichert, ansonsten ist eine anderweitige Nutzung durch uns zulässig.
  3. Wir sind nicht verpflichtet, Gegenstände oder Rechte für evtl. Nachbestellungen aufzubewahren bzw. zu dokumentieren, noch zur Annahme von Anschlussaufträgen verpflichtet oder an Preise von vorgehenden Bestellungen gebunden.

§ 10 Datenschutz

Die notwendigen Daten des Bestellers für den Geschäftsverkehr und für die Abwicklung der Lieferungen werden gespeichert. Diese werden in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und des Teledienstdatengesetzes über den vorgenannten Umfang hinaus nicht verwertet oder an andere Personen oder Firmen weitergeleitet.

§ 11 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Vorschriften des UN- Kaufrechts finden keine Anwendung. Der Besteller ist verpflichtet, bei Verletzung von gesetzlichen Ausfuhrbestimmungen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
  2. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist München, dies gilt auch für Wechsel- und Scheckklagen.
  3. Die Beweislast für mündliche Nebenabreden obliegen dem Besteller.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen eines Vertrages mit dem Besteller einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder lückenhaft sein oder werden, so gelten die gesetzlichen Regelungen. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertrages werden nicht berührt.

Stand: 01.12.2010